2023-03-24
Bildverarbeitung/Videoüberwachung in Österreich
In Österreich ist 2000 das DSG in Kraft getreten. Mit der DSGVO wurde das DSG novelliert!
Die DSGVO ist zwar in jedem Mitgliedsstaat der EU unmittelbar anwendbar, allerdings lässt sie dem nationalen Gesetzgeber gewisse Spielräume iSv Öffnungsklauseln.
Eine derartige Öffnungsklausel wurde im Zusammenhang mit der Bildverarbeitung genutzt - konkret: § 12 und 13 DSG.
Das BVwG war hier anderer Meinung und äußerte, dass es hierfür keine Öffnungsklausel gibt und somit die § 12 und 13 DSG nicht zur Anwendung kommen. Die Bildverarbeitung/Videoüberwachung ist anhand der Bestimmungen der DSGVO zu prüfen.
Eine höchstgerichtliche Entscheidung ist noch ausständig.
Mehr Rechtssicherheit bei der Beurteilung, ob die Bildverarbeitung/Videoüberwachung zulässig ist, ergibt die Prüfung anhand des DSG!
Mehr Gestaltungsspielraum bei der Beurteilung lässt die DSGVO zu!
Zur Einschätzung des Risikos (iZm einer Datenschutz-Folgenabschätzung) können die von der österreichischen Datenschutzbehörde erlassenen Verordnungen (”white list” und “black list”) herangezogen werden.
Anhand veröffentlichter Bescheide der Datenschutzbehörden kann festgehalten werden, dass eine unzulässige Videoüberwachung schmerzhafte Bußgelder nach sich ziehen kann. Vorsicht ist geboten!
Der Datenschutz ist und bleibt ein spannendes Thema!
Admin - 09:43:39 @ Datenschutz | Kommentar hinzufügen
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