chhofmann
„Die Entfernung ist unwichtig. Nur der erste Schritt ist wichtig!”

2023-04-03

Direktmarketing ummantelt von gesetzlichen Bestimmungen!

Das 21. Jahrhundert wird immer als die große Zeit der Digitalisierung hochkristallisiert. Wenn man sich allerdings den undurchsichtigen Dschungel an Rechtsvorschriften zur digitalen Welt anschaut, stellt sich die Frage, ob man die digitalen Chancen problemlos zur Bewerbung seines eigenen Unternehmens nutzen kann!

Einige unverbindliche Überlegungen meinerseits:

Wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden, müssen in Österreich die Spielregeln der DSGVO und des DSG 2018 eingehalten werden. Folglich benötige ich einen Rechtmäßigkeitsgrund zur Verarbeitung, unterliege einer Zweckbindung und muss die Sicherheit der von mir verarbeiteten Daten gewährleisten.
Bezogen auf Direktmarketingmaßnahmen kann festgehalten werden: Entweder habe ich eine rechtsgültige Einwilligung meines Kunden für Werbemaßnahmen oder ich habe zum Zeitpunkt der Datenerhebung (im Zuge eines Vertragsabschlusses) die vereinfachte opt-out-Möglichkeit gewählt.

Wie sieht es aus, wenn ich erst am Beginn meiner unternehmerischen Karriere stehe und einen breiten potentiellen Kundenstamm anschreiben möchte?

Von Seiten der DSGVO kann festgehalten werden, dass ich zu Werbemaßnahmen generell ein überwiegendes berechtigtes Interesse habe und somit eine Aussendung per Post beispielsweise möglich ist!
In Österreich ist allerdings auch das Telekommunikationsgesetz 2021 in Kraft, welches im § 174 die Zusendung elektronischer Post und das sogenannte „cold-calling“ regelt.
Konkret: Die Zusendung einer elektronischen Post – einschließlich SMS – ist ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig, wenn die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt.

Der OGH hat die Begrifflichkeiten „Werbezwecke“ und „Direktwerbung“ wie folgt definiert: „jede Äußerung bei der Ausübung des Handels, Gewerbes, Handwerks, oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz der Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern“.

Entweder habe ich eine gültige Einwilligung (VORSICHT – bereits das Einholen der Einwilligung per Mail stellt einen Verstoß gegen das TKG dar) oder erfülle alle aufgezählten Voraussetzungen des § 174 Abs. 4 TKG kumulativ!

Das ist aber noch nicht alles! – Jede Form von Direktwerbung in elektronischer Kommunikation ist verboten, die § 6 Abs. 1 E-Commerce-Gesetz widerspricht oder auf solche Webseiten verweist. Kurz: Jede Werbe-Mail muss als solche gekennzeichnet werden!

Gerade am Anfang ist es empfehlenswert eine Vermarktung mit den sich bietenden Social-Media-Kanälen (Facebook, Instagramm, Twitter etc.) vorzunehmen und in einem weiteren Schritt bei Kundenkontakt mittels vereinfachter opt-out-Variante ein rechtskonformes Newsletter-System aufzubauen.
„abundans cautela non nocet“ – in diesem Fall sind die rechtlichen Absicherungsmaßnahmen nicht unnötig, sondern erforderlich, um allfällige Verwaltungsstrafen zu vermeiden!

Admin - 12:20:00 @ Datenschutz | Kommentar hinzufügen

Hinweis: Rechtsansichten in diesem Blog sind unverbindlich und stellen meine persönliche Meinung dar!

 
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